Das Implantat selbst ist keine Kassenleistung. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt aber den Festzuschuss, den Sie für Ihre Lücke auch bei einer Brücke bekämen. Bei einer Einzelzahnlücke sind das 2026 zwischen 552,96 und 691,20 Euro. Die ganze Implantatbehandlung übernimmt die Kasse nur in vier seltenen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat (§ 28 Abs. 2 SGB V).
Der Normalfall: Festzuschuss für den Befund
Implantologische Leistungen gehören nicht zur zahnärztlichen Behandlung der Kasse und dürfen nicht bezuschusst werden, außer in den Ausnahmefällen (§ 28 Abs. 2 SGB V). Für den Zahnersatz auf dem Implantat, die sogenannte Suprakonstruktion, gibt es aber einen Festzuschuss.
Bei der ersten Versorgung richtet er sich nach dem Befund vor der Implantation. Damit bekommen Sie denselben Festzuschuss wie jemand mit gleichem Befund, der eine Brücke oder Prothese wählt (KZBV-Kompendium).
| Ausgangsbefund | Festzuschuss 2026: 60 % / 70 % / 75 % |
|---|---|
| ein fehlender Zahn zwischen zwei Zähnen (2.1) | 552,96 € / 645,12 € / 691,20 € |
| zwei nebeneinander fehlende Zähne (2.2) | 631,10 € / 736,29 € / 788,88 € |
| drei fehlende Zähne (2.3), je Kiefer | 704,93 € / 822,42 € / 881,17 € |
| zahnloser Oberkiefer (4.2) | 576,44 € / 672,52 € / 720,56 € |
| zahnloser Unterkiefer (4.4) | 617,72 € / 720,68 € / 772,16 € |
Quelle: KZBV, Festzuschüsse ab 01.01.2026.
Zwei Sonderfälle in der Regelversorgung: Bei einer Einzelzahnlücke, deren Nachbarzähne gesund und nicht überkronungsbedürftig sind, und beim stark geschwundenen zahnlosen Kiefer gehört der Zahnersatz auf Implantaten zur Regelversorgung. Das Implantat selbst bezahlen Sie trotzdem (KZBV-Kompendium).
Neue Krone auf altem Implantat: Muss die Krone auf einem vorhandenen Implantat erneuert werden, gibt es eigene Festzuschüsse, zum Beispiel 238,51 Euro je Krone ohne Bonus (Befund 7.1).
Die vier Ausnahmen: wann die Kasse alles zahlt
Die Behandlungsrichtlinie des G-BA nennt in Abschnitt VII abschließend vier „besonders schwere Fälle“:
- Größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte nach Tumoroperationen, Kieferentzündungen, Operationen großer Zysten, Osteopathien, bei angeborenen Fehlbildungen wie Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten oder nach Unfällen.
- Dauerhaft bestehende extreme Mundtrockenheit (Xerostomie), insbesondere nach einer Tumorbehandlung.
- Generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen.
- Nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich, zum Beispiel Spastiken.
Dazu müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Eine konventionelle Versorgung ohne Implantate ist nicht möglich, und in den Fällen 1 bis 3 ist das Prothesenlager für eine Prothese auf der Schleimhaut nicht belastbar. Die Kasse muss jeden Fall begutachten lassen, und zwar von implantologisch erfahrenen Zahnärzten. Zahnarzt und Kasse können ein Obergutachten bei der KZBV beantragen.
Was nicht dazugehört: der normale Knochenschwund im Alter. Das Bundessozialgericht hat eine Kieferatrophie nicht als Ausnahmeindikation anerkannt (Beschluss vom 9.5.2022, B 1 KR 5/21 BH, berichtet von iww.de).
Was die Kasse im Ausnahmefall übernimmt
Liegt eine Ausnahmeindikation vor, besteht der Anspruch auf die Implantate und den Zahnersatz darauf als Sachleistung, also nicht nur als Festzuschuss. Das gilt im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung; bei Defekten im Gesicht können auch implantatgetragene Epithesen dazugehören (G-BA, Behandlungsrichtlinie B VII).
Das Gutachten ist Pflicht: Die Kasse muss jeden dieser Fälle begutachten lassen. Gutachter sind implantologisch erfahrene Zahnärzte. Zahnarzt und Kasse können eine Überprüfung durch einen Obergutachter bei der KZBV beantragen (Behandlungsrichtlinie B VII Nr. 4). Lehnt die Kasse ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Legen Sie dann Befunde der behandelnden Klinik bei, etwa nach einer Tumoroperation.
Zahnverlust durch einen Arbeits- oder Wegeunfall
Haben Sie Zähne bei einem Unfall auf der Arbeit oder auf dem Weg dorthin verloren, ist nicht die Krankenkasse zuständig, sondern die gesetzliche Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Zu ihrer Heilbehandlung gehört ausdrücklich auch die zahnärztliche Behandlung einschließlich Zahnersatz (§ 27 Abs. 1 SGB VII). Geben Sie beim Zahnarzt an, dass es ein Arbeits- oder Wegeunfall war, und melden Sie den Unfall Ihrem Arbeitgeber. Was die Unfallversicherung im Einzelfall übernimmt, auch bei Implantaten, klären Sie direkt mit ihr.
So beantragen Sie den Zuschuss
- Heil- und Kostenplan mit dem Implantat als geplanter Versorgung erstellen lassen. Die Implantat-Leistungen stehen als Privatleistungen in der Anlage (Heil- und Kostenplan).
- Plan von der Kasse genehmigen lassen, bevor behandelt wird. Bei einer möglichen Ausnahmeindikation prüft ein Gutachter.
- Nach der Behandlung zahlt die Kasse den Festzuschuss, bei andersartiger Versorgung meist als Erstattung an Sie (§ 55 Abs. 5 SGB V).
Weitere Wege, die Kosten zu senken
- Bonusheft: 15 Prozentpunkte mehr Festzuschuss bei 10 lückenlosen Jahren (Bonusheft).
- Härtefall: Auch im Härtefall gibt es bei einem Implantat nur Festzuschuss plus Härtefall-Betrag, zusammen 100 Prozent des Betrags für die Regelversorgung, nicht die Implantatkosten (Härtefall).
- Zahnzusatzversicherung: Sie zahlt nur, wenn sie vor der Diagnose abgeschlossen wurde, und oft nach Wartezeiten (Zahnzusatzversicherung).
- Steuer: Der Eigenanteil zählt als außergewöhnliche Belastung (Zahnersatz absetzen).
Ab 2027 sinkt auch der Zuschuss für Implantate
Weil der Festzuschuss für Implantate derselbe ist wie für die Brücke, trifft die Kürzung ab 2027 auch hier zu: Bei Bewilligung ab dem 1. Januar 2027 gibt es für eine Einzelzahnlücke auf Basis der Kosten 2026 nur noch 460,80 bis 599,04 Euro statt 552,96 bis 691,20 Euro (eigene Rechnung nach BGBl. 2026 I Nr. 228). Bei den vier Ausnahmeindikationen ändert sich nichts, dort bleibt es bei der Sachleistung.
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