Ihren Eigenanteil für Zahnersatz können Sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Abziehbar ist aber nur der Teil, der über Ihrer zumutbaren Belastung liegt. Die liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kindern zwischen 1 und 7 Prozent Ihrer Einkünfte (§ 33 EStG). Bei einer großen Versorgung oder mehreren Krankheitsausgaben im selben Jahr lohnt sich das.
Was absetzbar ist
Krankheitskosten sind außergewöhnliche Belastungen, wenn sie zwangsläufig entstehen, also medizinisch notwendig und angemessen sind (§ 33 Abs. 1 und 2 EStG). Für Zahnersatz heißt das:
- Ja: Ihr Eigenanteil für Kronen, Brücken, Prothesen und Implantate, Zuzahlungen für Material und Labor, Kosten für Reparaturen.
- Nein: was die Kasse oder eine Zusatzversicherung erstattet hat, und rein kosmetische Behandlungen.
Zahnersatz zählt zusammen mit allen anderen Krankheitskosten des Jahres: Brille, Hörgerät, Zuzahlungen zu Medikamenten, Physiotherapie. Erst die Summe wird mit der zumutbaren Belastung verglichen.
Die zumutbare Belastung
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | 15.341–51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| ohne Kinder, Einzelveranlagung | 5 % | 6 % | 7 % |
| ohne Kinder, Zusammenveranlagung | 4 % | 5 % | 6 % |
| mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Quelle: § 33 Abs. 3 EStG. Als Kinder zählen die, für die Sie Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag bekommen.
Stufenweise Berechnung: Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 (VI R 75/14) gilt der höhere Prozentsatz nur für den Teil der Einkünfte, der über der jeweiligen Grenze liegt (BFH, VI R 75/14). Das ist günstiger als die frühere Rechnung.
Rechenbeispiel
Eine alleinstehende Rentnerin ohne Kinder hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 24.000 Euro. Ihr Eigenanteil für eine Teleskopprothese beträgt 3.000 Euro, andere Krankheitskosten 400 Euro.
- Zumutbare Belastung, stufenweise:
- 5 % von 15.340 Euro = 767,00 Euro
- 6 % von 8.660 Euro (24.000 − 15.340) = 519,60 Euro
- zusammen 1.286,60 Euro
- Krankheitskosten: 3.400 Euro
- Abziehbar: 3.400 − 1.286,60 = 2.113,40 Euro
Diese Summe mindert ihr zu versteuerndes Einkommen. Wie viel Steuer sie spart, hängt von ihrem persönlichen Steuersatz ab. Liegt das zu versteuernde Einkommen ohnehin unter dem Grundfreibetrag, 2026 12.348 Euro, zahlt sie keine Einkommensteuer, und der Abzug bringt nichts (§ 32a Abs. 1 EStG).
Zweites Beispiel: Ehepaar
Ein Ehepaar ohne Kinder, zusammen veranlagt, hat einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 42.000 Euro und 4.800 Euro Eigenanteil für Implantate.
- Zumutbare Belastung, stufenweise: 4 % von 15.340 Euro = 613,60 Euro, dazu 5 % von 26.660 Euro = 1.333,00 Euro, zusammen 1.946,60 Euro.
- Abziehbar: 4.800 − 1.946,60 = 2.853,40 Euro.
Gerechnet nach § 33 Abs. 3 EStG und der stufenweisen Methode des BFH.
Tipp: Wenn absehbar ist, dass weitere große Behandlungen folgen, kann es sich lohnen, mehrere Rechnungen in dasselbe Kalenderjahr zu legen. Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung (§ 11 Abs. 2 EStG). Fragen Sie Ihre Praxis nach Teilrechnungen, die auch Stiftung Warentest bei großen Behandlungen empfiehlt (test.de).
Nachweise
Besondere Nachweise wie ein amtsärztliches Gutachten verlangt § 64 EStDV nur für bestimmte Fälle, etwa Kuren oder wissenschaftlich nicht anerkannte Methoden. Zahnersatz beim Zahnarzt gehört nicht dazu. Heben Sie auf:
- Rechnungen von Zahnarzt und Labor
- den genehmigten Heil- und Kostenplan
- die Abrechnung oder Erstattung der Kasse und gegebenenfalls der Zusatzversicherung
- Zahlungsnachweise (Überweisung, Kreditkarte)
In der Steuererklärung tragen Sie die Kosten in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ ein. Die Belege bewahren Sie auf, das Finanzamt kann sie anfordern.
Rentner ohne Steuererklärung
Viele Rentnerinnen und Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben. Sie dürfen es aber, wenn sie die Veranlagung beantragen; der Antrag ist die Abgabe der Erklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). Dafür gilt die allgemeine Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 AO): Für Zahnersatz, der 2026 bezahlt wurde, können Sie die Erklärung in der Regel bis Ende 2030 nachreichen. Ob sich das lohnt, hängt davon ab, ob überhaupt Steuer gezahlt wurde, etwa über die Besteuerung der Rente.
Beiträge zur Zahnzusatzversicherung
Beiträge zu einer Zahnzusatzversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Sie sind zusammen mit anderen Versicherungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.900 Euro (zum Beispiel als Arbeitnehmerin oder Rentnerin mit Kassenzuschuss) bzw. 2.800 Euro im Jahr abziehbar. Übersteigen schon die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung diesen Betrag, wirkt sich die Zusatzversicherung steuerlich nicht mehr aus (§ 10 Abs. 4 EStG).
Was die Zusatzversicherung erstattet, ziehen Sie von den Krankheitskosten ab; nur der Rest ist außergewöhnliche Belastung.
Zahnersatz aus dem Ausland
Auch Kosten im EU-Ausland sind Krankheitskosten. Ob Fahrt- und Hotelkosten dazugehören, ist eine Frage des Einzelfalls und wird unterschiedlich beurteilt. Lassen Sie sich die medizinische Notwendigkeit dokumentieren, und holen Sie im Zweifel Rat bei einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein. Dieser Artikel ist keine Steuerberatung.
Weitere Wege, die Kosten zu senken: Günstiger Zahnersatz · Härtefall · Zurück zu Was zahlt die Krankenkasse?



