In Deutschland muss ein Kassenzahnarzt zwei Jahre lang kostenfrei nachbessern, wenn Zahnersatz erneuert oder wiederhergestellt werden muss (§ 136a Abs. 4 SGB V). Für Kliniken im Ausland gilt diese Regel nicht. Dort zählen das Recht des Landes und Ihr Vertrag. Ein deutscher Zahnarzt ist nicht verpflichtet, ausländischen Zahnersatz nachzubessern (KZV Berlin).
Was in Deutschland gilt
- Zwei Jahre Gewähr: Füllungen und Zahnersatz, die ein Vertragszahnarzt eingliedert, muss er in dieser Zeit kostenfrei erneuern oder wiederherstellen. Ausnahmen legen KZBV und GKV-Spitzenverband fest. Längere Fristen können vereinbart werden (§ 136a Abs. 4 SGB V).
- Zivilrecht daneben: Die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB bleibt unberührt.
- Zuständigkeit klar: Ihr Zahnarzt haftet für den Zahnersatz, auch wenn er ihn in einem Labor im Ausland hat fertigen lassen. Deshalb sollte er über den Herstellungsort mitentscheiden (Verbraucherzentrale, Hinweis der Bundeszahnärztekammer).
Was im Ausland gilt
- Recht des Behandlungslandes: Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, wie die Beweislast verteilt ist und welche Ansprüche Sie haben, richtet sich allein nach dem Recht des Landes, in dem Sie behandelt wurden (EU-PATIENTEN.DE).
- Gewährleistung für Labore in der EU: Laut Stiftung Warentest ist das Verbraucherschutzrecht in der EU im Wesentlichen ähnlich, eine zweijährige Gewährleistung gilt auch für Labore in Polen oder Ungarn. Nachbesserung heißt aber: zurückfahren (Stiftung Warentest).
- Gerichtsstand: Eine Klage müssen Sie im Allgemeinen am Sitz des Zahnarztes im Ausland einreichen. Nur wenn er für die Behandlung im Ausland bei Ihnen geworben hat, kommt Ihr Wohnort in Betracht (mehr unten) (Stiftung Warentest).
- Schmerzensgeld: In vielen EU-Ländern ist es schwerer zu bekommen als in Deutschland (Stiftung Warentest).
- Außerhalb der EU gibt es diese Grundlagen nicht. Was gilt, hängt allein vom Landesrecht und Ihrem Vertrag ab.
Was die EU-Patientenrichtlinie garantiert
Für Behandlungen in der EU legt die Patientenrichtlinie Mindeststandards fest. Der Staat, in dem Sie behandelt werden, muss sicherstellen (Richtlinie 2011/24/EU, Art. 4 und 5):
- Transparente Beschwerdeverfahren, damit Sie im Schadensfall nach dem Recht des Behandlungslandes Rechtsbehelfe einlegen können.
- Eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Absicherung für Behandlungen in seinem Gebiet.
- Klare Rechnungen und Preisinformationen durch die Praxis, dazu Informationen zu Behandlungsoptionen, Qualität und Sicherheit.
- Eine Patientenakte über die Behandlung und mindestens eine Kopie davon für Sie.
- Gleiche Gebühren wie für einheimische Patienten in vergleichbarer Lage, oder Preise nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien.
Ihr Heimatland wiederum muss Ihnen dieselbe medizinische Nachbehandlung ermöglichen wie nach einer Behandlung im Inland (Art. 5). Für Zahnersatz heißt das: Eine Entzündung behandelt Ihre Praxis in Deutschland wie sonst auch als Kassenleistung. Den ausländischen Zahnersatz selbst kostenlos nachzubessern, ist sie dagegen nicht verpflichtet (KZV Berlin).
Klagen: im Ausland oder zu Hause?
Grundsätzlich klagen Sie dort, wo die Praxis ihren Sitz hat. Als Verbraucher können Sie aber auch an Ihrem Wohnort klagen, wenn die Praxis ihre Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet, etwa mit deutschsprachiger Werbung für deutsche Patienten, und Ihr Vertrag in diesen Bereich fällt (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 17 und 18). Ob ein Fehler vorliegt und welche Ansprüche Sie haben, richtet sich trotzdem nach dem Recht des Behandlungslandes (EU-PATIENTEN.DE). Bewahren Sie deshalb Anzeigen, Webseiten und E-Mails auf, mit denen die Klinik geworben hat.
Zum Vergleich in Deutschland: Bei einem groben Behandlungsfehler wird vermutet, dass er den Schaden verursacht hat (§ 630h Abs. 5 BGB). Eine solche Beweiserleichterung gibt es im Ausland nicht unbedingt.
Unterstützung durch Ihre Krankenkasse
Krankenkassen sollen Versicherte bei Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern unterstützen, etwa indem sie Unterlagen prüfen oder ein Gutachten des Medizinischen Dienstes veranlassen (§ 66 SGB V). Für eine private Behandlung im EU-Ausland mit Kostenerstattung schreibt die Nationale Kontaktstelle allerdings: Haftungs- und Gewährleistungsansprüche richten sich nach dem Recht des Behandlungslandes, und die deutsche Kasse kann Sie dabei nicht unterstützen (EU-PATIENTEN.DE). Rechnen Sie also nicht mit Hilfe der Kasse; eine Nachfrage kostet nichts.
Was das in Euro bedeutet
Eine Nachbesserung im Ausland kostet Reise und Unterkunft, eine Nachbesserung in Deutschland kostet das private Honorar des Zahnarztes. Die Krankenkasse beteiligt sich daran in der Regel nicht (KZV Berlin). In der Untersuchung des MDK Rheinland-Pfalz bei Zahnersatz aus dem Nicht-EU-Ausland waren die Behandlungen wegen der Korrekturen am Ende teurer, als sie in Deutschland gewesen wären (KZV Berlin, Studie von 2004).
Vorher absichern
- Garantie schriftlich: wie lange, für welche Arbeiten, ob Reise- und Übernachtungskosten bei Nachbesserung übernommen werden. Die TK empfiehlt mindestens zwei Jahre (TK).
- Garantie- und Ersatzansprüche nach deutschem Recht vereinbaren, wenn die Klinik das akzeptiert (Stiftung Warentest).
- Partnerpraxis in Deutschland: Manche Kliniken arbeiten mit deutschen Zahnärzten zusammen, die Nachbesserungen übernehmen.
- Konformitätserklärung des Labors: Sie belegt Materialien und Herstellungsort und hilft bei Allergien und im Streitfall (TK).
- Ausgangsbefund dokumentieren: Ein Heil- und Kostenplan und Röntgenbilder aus Deutschland vor der Reise zeigen später, was vorher war.
Wenn etwas nicht stimmt: die Schritte
- Dokumentieren: Fotos, Beschwerden mit Datum, Schmerzmittel. Lassen Sie den Befund bei einem Zahnarzt in Deutschland festhalten, auch wenn er nicht nachbessert.
- Schriftlich reklamieren bei der Klinik, mit Beschreibung, Befund und einer Frist zur Nachbesserung.
- Patientenakte anfordern: Wie Sie im EU-Ausland Einsicht in Ihre Unterlagen bekommen, erklärt die Nationale Kontaktstelle (EU-PATIENTEN.DE).
- Nationale Kontaktstelle des Behandlungslandes fragen, welche Rechte und Verfahren es dort gibt. Eine Liste der Kontaktstellen führt EU-PATIENTEN.DE.
- Rechtsberatung: Bei größeren Schäden eine Anwältin oder einen Anwalt mit Erfahrung im Medizinrecht des betreffenden Landes. Fragen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung, ob sie Auslandsfälle deckt.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung.
Weiter: Checkliste Zahnklinik im Ausland · Erfahrungen und Studien · Zurück zum Überblick Zahnersatz im Ausland



